SATZUNG
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Du kämpfst nicht allein e.V.“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Kirchdorf am Inn.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins „Du kämpfst nicht allein e.V.“ ist die Förderung und Hilfe im Kampf gegen Krebs.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation eines Spendenlaufs verwirklicht.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch ge-genüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – Geldbeiträge – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jah-ren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwe-send ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rottal-Inn Kliniken KU, Abteilung Brustzentrum Eggenfelden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.